Freistellung zur Wahrnehmung eines Behandlungstermins
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen eine bezahlte Freistellung zur Wahrnehmung einer medizinisch-therapeutisch angeordneten Behandlung gewähren. Allerdings gelten hierfür einige Rahmenbedingungen, die wir nachfolgend aufgeführt haben.
Freistellung
Regelmäßige Termine im Rahmen einer Psychotherapie, können als be-zahlte Freistellung gelten, aber ein solcher Anspruch gilt nicht unbe-grenzt.
Zu beachten ist die Verhältnismäßig-keit. Zwei Stunden pro Woche gelten in der Regel als Obergrenze. Eine offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber sei hier ebenfalls besonders wichtig.
Terminwahl
Die Termine sollten nach Möglichkeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten angesetzt werden. Falls dies nicht möglich ist sollten die Therapiezeiten die Arbeitszeiten möglichst wenig be-einträchtigen. Idealerweise sollten die Termine zu Beginn oder am Ende der Arbeitszeit oder in Verbindung mit den Pausenzeiten gelegt werden. Gerne stellen wir Ihnen einen Nachweis für Ihren Arbeitgeber zur Verfügung, aus dem die Behandlungsdaten hervor-gehen.
Auskunftspflicht &
Freie Wahl des Therapeuten
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber den Grund für die Therapie zu nennen; diese Information unterliegt dem Datenschutz. Es genügt, den Besuch anzukündigen, ohne medizinische Details zu nennen. Auch kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Sie die Praxis wechseln, um ggf. günstigere Therapiezeiten zu erlangen.